Barrierefreie Alarmierung und Evakuierung: Wie kommen Nutzer im Brandfall wieder heraus?

Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Brandschutz und Evakuierung

Barrierefreie Alarmierung und Evakuierung: Wie kommen Nutzer im Brandfall wieder raus?

10. August 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer

Person im Rollstuhl vor einer beleuchteten Aufzugstür in einem modernen Gebäudekern, daneben ein optischer Alarmgeber und das Sicherheitszeichen für Evakuierungsaufzüge
Für viele Menschen ist der Aufzug der einzige barrierefreie Weg nach draußen. Genau deshalb gehört er in das Evakuierungskonzept.

Für den Weg in das Gebäude hinein gibt es Maße, Normen und Prüflisten. Für den Weg hinaus im Gefahrenfall gibt es meistens einen Satz im Brandschutzkonzept. Wer barrierefrei plant, holt planmäßig mehr Menschen mit Behinderung in sein Gebäude. Ob dieselben Menschen es im Brandfall auch wieder verlassen können, wurde erstaunlich lange nicht gefragt.


Geregelt ist der Weg hinein

Barrierefreiheit hat in Deutschland eine lange Regelungsgeschichte. Zugänge, Erschließung, Bewegungsflächen, Bedienelemente, Sanitärräume: All das ist beschrieben, bemessen und prüfbar. Die Gegenrichtung fehlte. Die älteren Normen DIN 18024 und DIN 18025 enthielten keine Regelungen zu Rettungswegen und Entfluchtung. Erst der später zurückgezogene Entwurf DIN 18030 tastete sich mit Punkt 4.11 „Rettungswege“ an das Thema heran.

Den Wendepunkt brachte die DIN 18040-1:2010-10. Sie enthält mit Abschnitt 4.7 „Alarmierung und Evakuierung“ erstmals einen eigenen Regelungsteil zu dieser Frage. Das ist rund fünfzehn Jahre her.

Zwischen Normtext und bauaufsichtlicher Verbindlichkeit

Zwischen dem, was in einer Norm steht, und dem, was eine Bauaufsicht verlangen kann, liegt die Einführung als Technische Baubestimmung. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen führt die DIN 18040-1:2010-10 für diejenigen baulichen Anlagen ein, die nach § 50 Abs. 2 MBO barrierefrei sein müssen. Die Länder übernehmen das mit eigenen Anpassungen, die von einzelnen Anstrichen bis zum kompletten Austausch reichen.

Abschnitt 4.7 blieb dabei schutzzielorientiert. Er benennt das Ziel, aber keine konkreten technischen Lösungen, mit denen es zu erreichen wäre. Günther Weizenhöfer, Obmann des zuständigen DIN-Ausschusses NABau, nennt genau diesen Punkt als Grund dafür, dass die Verordnungsgeber die Anforderung überwiegend nicht als verbindliche Vorgabe behandelten, sondern als Ziel, das im Einzelfall zu beachten ist. Es fehlte also weniger an Absicht als an Verbindlichkeit und an Lösungen.

Im Arbeitsstättenrecht ging es schneller. Die ASR V3a.2, erstmals im GMBl 2012 auf Seite 663 veröffentlicht und zuletzt im GMBl 2025 auf Seite 365 geändert, konkretisiert seit 2012 die Anforderungen. Sie gilt allerdings nur für Arbeitsstätten und nur für Beschäftigte. Besucher erfasst sie nicht. Im Januar 2026 kam dann der eigentliche Paradigmenwechsel: die DIN EN 81-76.


Alarmierung: mit einem Sinn allein funktioniert es nicht

Alarmierung war über Jahrzehnte akustisch gedacht, Rettungswegkennzeichnung visuell. Beides jeweils einsinnig. Wer nicht hört, bekommt die Sirene nicht mit. Wer nicht sieht, findet das Piktogramm nicht.

Die DIN 18040-1 ist an dieser Stelle deutlich. Vor allem in Räumen, in denen sich hörgeschädigte Personen allein aufhalten können, zum Beispiel in WC-Räumen, muss die zusätzliche visuelle Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale sichergestellt werden. Für die Geräte selbst gilt DIN EN 54-23: Seit dem 1. Januar 2014 müssen bauordnungsrechtlich geforderte optische Alarmierungen von Brandmeldeanlagen dieser Norm entsprechen.

Der häufigste und zugleich billigste Planungsfehler

Eine hörbeeinträchtigte Person nutzt in aller Regel kein barrierefreies WC, sondern die regulären Sanitäranlagen. Wer die visuelle Alarmierung auf das eine barrierefreie WC beschränkt, stattet ausgerechnet den Raum aus, den die betroffene Personengruppe gar nicht betritt. Blitzleuchten gehören deshalb in alle regulären Sanitärbereiche, ebenso in Umkleiden, Duschen, Ruheräume, Einzelbüros, Technikräume und Aufzugskabinen. Barrierefrei heißt nicht Rollstuhl.

Das Arbeitsstättenrecht zieht dieselbe Linie. Die ASR V3a.2 verlangt für die Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- oder Hörbehinderungen, die gefangene Räume nutzen, ausdrücklich die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips. Bei optischen Sicherheitsleitsystemen ist ein zweiter Sinneskanal einzubeziehen, etwa über dynamisch-akustische Fluchtleitsysteme oder profilierte Leitmarkierungen.


Evakuierung: Selbstrettung ist das Schutzziel

Abschnitt 4.7 verlangt, dass Brandschutzkonzepte die Belange von Menschen mit motorischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen berücksichtigen. Neben der Fremdrettung müssen sie auch Möglichkeiten zur Selbstrettung vorsehen. Der zweite Halbsatz wird in der Praxis häufig überlesen.

Für den Zwischenaufenthalt sieht die Norm sichere Bereiche vor: einen notwendigen Treppenraum oder Räume in unmittelbarer Nähe, ausreichend groß für die zu erwartenden Nutzergruppen, mit einer Mindeststellfläche von 1,30 m x 0,90 m je Person mit Rollstuhl, barrierefrei anfahrbar, ohne Überlagerung mit anderen Verkehrsflächen, eindeutig beschildert und in innenliegenden Räumen mit einer barrierefrei nutzbaren Notruf- und Kommunikationseinrichtung.

Verbreitet ist eine andere Praxis. Mobilitätseingeschränkte Personen werden pauschal als nicht eigenrettungsfähig eingestuft und auf den sicheren Bereich verwiesen, wo sie auf Hilfe warten. Damit wandert ein bauliches Problem in eine organisatorische Zusage. Personal ist knapp, die Feuerwehr braucht Anfahrtszeit, und im Ernstfall zählen Minuten. Diese Zusage kann niemand garantieren, auch die beste Feuerwehr nicht.

Eine Differenzierung ist wichtig, damit das Argument nicht kippt. Für bettlägerige Personen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist die assistierte Evakuierung sachlich richtig und unverzichtbar. Der Fehler liegt darin, diesen Sonderfall zur Regel für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkung zu machen. Sichere Bereiche sind eine sinnvolle Rückfallebene. Eine Planungsstrategie erster Wahl sind sie nicht.

„Wir haben Jahrzehnte damit verbracht, zu klären, wie ein Mensch im Rollstuhl in das Gebäude hineinkommt. Die eigentliche Frage lautet, wie er im Brandfall wieder herauskommt, und zwar selbst und über denselben barrierefreien Weg, auf dem er gekommen ist. Ein sicherer Bereich, in dem man auf Hilfe wartet, ist eine Rückfallebene. Er ist kein Konzept.“

Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen

Der Aufzug: verlängerte Betriebszeit statt sofortiger Stillstand

Aufzüge werden im Brandfall traditionell stillgelegt. In jüngerer Zeit geschieht das zunehmend auch dann, wenn das Ereignis unkritisch ist. Für Menschen, die keine Treppe nutzen können, fällt damit genau die Erschließung aus, über die sie hereingekommen sind.

Die VDI 6017 beschreibt dafür ein Stufenkonzept. Stufe A ist die klassische Brandfallsteuerung: Fahrt in eine festgelegte Haltestelle, danach Außerbetriebnahme. Stufe B erlaubt den begrenzten Weiterbetrieb bei unkritischen Brandereignissen. Blatt 2 der Richtlinie behandelt diese Verlängerung der Betriebszeiten und nennt eine Größenordnung von bis zu 30 Minuten über die Branddetektion hinaus. Der Aufzug bleibt im Normalbetrieb, bis ein kritisches Signal der Brandmeldeanlage eingeht. Unkritisch heißt dabei: Weder der Aufzug noch seine Zugangsbereiche, sein Schaltschrank oder seine Stromversorgung liegen im Detektionsbereich des ausgelösten Melders. Stufe C beschreibt die Evakuierung mittels Aufzug, Stufe D den Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72, also die Fremdrettung.

Nadine Metlitzky bringt es im Deutschen Architektenblatt auf den Punkt: „Manchmal genügt es, wenn die Selbstrettung von Anfang an im Projekt mitgedacht und der Weiterbetrieb von Standardaufzügen in unkritischen Brandereignissen geplant wird.“

Was die DIN EN 81-76 bringt

Seit Januar 2026 liegt die erste europäische Norm vor, die ein Aufzugskonzept für die Evakuierung beschreibt: DIN EN 81-76:2026-01 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 76: Evakuierung von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen“. Sie umfasst 46 Seiten, entwickelt die Technische Spezifikation CEN/TS 81-76 von 2011 weiter, konkretisiert die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und eignet sich ausdrücklich auch für Wohngebäude.

Die Norm kennt drei kombinierbare Betriebsarten: automatischer, fernunterstützter und führerunterstützter Evakuierungsbetrieb. Dazu kommen zwei Klassen. Klasse A gilt mit reduzierten Anforderungen für kleinere Gebäude, mit höchstens einer Evakuierungsausstiegshaltestelle, ohne Priorisierung von Haltestellen und mit automatischer Notbefreiungseinrichtung anstelle einer sekundären Stromversorgung. Klasse B richtet sich an größere Gebäude und verlangt mehr: fernunterstützten Betrieb, sekundäre Stromversorgung, eine größere Mindestfahrkorbgröße und zusätzliche Anforderungen an die Steuerung.

Der größere Teil der Anforderungen betrifft nicht den Aufzug, sondern das Gebäude: ein objektbezogenes Evakuierungskonzept, den Schacht als eigenen Brandabschnitt mit Schutz vor Brand und Wasser, eine oder mehrere Ausstiegshaltestellen, sichere Bereiche oder Vorräume, die mit dem Treppenraum kombinierbar sind, Notstromversorgung oder automatische Notbefreiung, eine Dachluke in der Kabine sowie Kommunikationseinrichtungen mit Zwei-Wege-Kommunikation und Bedienpanel. Jede für den Evakuierungsbetrieb vorgesehene Haltestelle trägt das Sicherheitszeichen nach ISO 7010-E070, mindestens 40 mm x 40 mm groß. Im Notfall bleibt der Evakuierungsaufzug Menschen mit Behinderungen vorbehalten; alle anderen nutzen die übrigen Fluchtwege. Betreiber und Nutzer sind darauf hinzuweisen.

Mein Planungsziel ist deshalb nicht der Wartebereich, sondern der Ausgang. Wer barrierefrei erschließt, sollte diese Erschließung auch im Gefahrenfall funktionsfähig halten, sei es über verlängerte Betriebszeiten, sei es über einen Evakuierungsaufzug. Ergänzend hilft ein zweiter barrierefreier Rettungsweg: horizontale Evakuierung in einen anderen Brandabschnitt und im Idealfall weiter zu einem zweiten Erschließungskern, dessen Aufzüge ebenfalls länger verfügbar bleiben. Barrierefreiheit endet nicht an der Eingangstür. Eine Erschließung, die im Gefahrenfall als einzige ausfällt, ist keine vollwertige Erschließung.

Kennzahlen für die Praxis

Mindeststellfläche im sicheren Bereich je Person mit Rollstuhl: 1,30 m x 0,90 m nach DIN 18040-1. Fluchtwegbreite für Personen mit Gehhilfe oder Rollstuhl: mindestens 1,00 m, stellenweise nicht weniger als 0,90 m, bei vorgesehener Begegnung mit weiteren Personen mit Behinderung 1,50 m nach ASR V3a.2, Anhang A2.3. Bedienelemente einschließlich Entriegelungseinrichtungen: höchstens 0,85 m hoch, höchstens 25 N beziehungsweise 2,5 Nm. Optische Alarmierung: DIN EN 54-23, verbindlich seit dem 1. Januar 2014. Evakuierungsaufzug: DIN EN 81-76:2026-01 mit den Klassen A und B, Kennzeichnung nach ISO 7010-E070 mit mindestens 40 mm x 40 mm. Verlängerte Betriebszeit nach VDI 6017 Stufe B: bis zu 30 Minuten über die Branddetektion hinaus.


Was das für Ihre Planung bedeutet

Barrierefreie Entfluchtung entscheidet sich früh. Sie berührt Kernanordnung, Brandabschnitte, Schachtausbildung, Stromversorgung und Flächen, also Festlegungen aus Leistungsphase 2 und 3. Später lässt sich daran wenig ändern, ohne dass es teuer wird. Die Schnittstelle zur Brandschutzplanung gehört deshalb an den Anfang, ebenso die Abstimmung mit der Bauaufsicht.

Ein Detail wird dabei regelmäßig übersehen: innenliegende Fluchttreppenräume mit Rauchschutz-Druckanlage. Der Überdruck kann die Bedienkräfte an der Tür verdoppeln und das Öffnen für manche Personen unmöglich machen. Weizenhöfer verweist hier auf Türautomation als Lösung im Einzelfall. Zur Orientierung dienen die Werte der ASR V3a.2: höchstens 0,85 m Bedienhöhe und höchstens 25 N Kraftaufwand.

Die überarbeitete DIN 18040 ist bislang nicht als Weißdruck erschienen. Stand August 2026 liegt sie als Entwurf vor, die Veröffentlichung steht weiterhin aus. Die Richtung ist trotzdem erkennbar. Abschnitt 4.7 fällt deutlich ausführlicher aus, betont die barrierefreie Mobilitätskette und unterscheidet zwischen sicheren Bereichen außerhalb und relativ sicheren Bereichen innerhalb des Gebäudes. Genannt werden Alarmierung im Zwei-Sinne-Prinzip mit Blitzleuchten oder Vibrationsalarm, im Fluchtfall barrierefrei nutzbare Türen, niveaugleiche Verkehrswege, Sicherheitsaufzüge der Stufe B nach VDI 6017 oder Evakuierungsaufzüge, taktile Rettungs- und Fluchtwegepläne sowie akustische Richtungssignale. Vor allem kehrt sich die Reihenfolge um: Eine assistierte Evakuierung ist erst dann vorgesehen, wenn Selbstrettung nicht ermöglicht werden kann.

Weizenhöfer formuliert das im Deutschen Architektenblatt so: „Daher sind Evakuierungsstrategien, die ausschließlich auf organisatorischen Maßnahmen beruhen, weder zeitgemäß noch zukunftsfähig und nachhaltig.“


Fazit

Barrierefreie Entfluchtung ist keine Zusatzleistung und kein Sonderwunsch. Sie ist die logische Vollendung eines barrierefreien Gebäudes. Wer plant, dass Menschen mit Behinderung ein Haus selbstverständlich betreten, schuldet ihnen auch den Weg hinaus. Dieser Weg gehört in Leistungsphase 2 und 3 und in das Brandschutzkonzept, nicht in eine Betriebsanweisung, die erst nach der Fertigstellung geschrieben wird.

Barrierefreie Evakuierung frühzeitig klären

Ob Neubau oder Bestand: Ich prüfe, ob Alarmierung und Rettungswege für alle Nutzergruppen tragen, und stimme die Lösungen mit Brandschutzplanung und Bauaufsicht ab.

Kontakt aufnehmen Barrierefrei-Konzept ansehen