Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Brandschutz und Evakuierung
Barrierefreie Alarmierung und Evakuierung: Wie kommen Ihre Nutzer im Brandfall wieder heraus?
10. August 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer
Für den Weg in das Gebäude hinein gibt es Maße, Normen und Prüflisten. Für den Weg hinaus im Gefahrenfall gibt es meistens einen Satz im Brandschutzkonzept. Wer barrierefrei plant, holt planmäßig mehr Menschen mit Behinderung in sein Gebäude. Ob sie es im Brandfall auch wieder verlassen können, wurde lange nicht gefragt.
Geregelt ist der Weg hinein
Barrierefreiheit hat in Deutschland eine lange Regelungsgeschichte. Zugänge, Erschließung, Bewegungsflächen, Bedienelemente, Sanitärräume: All das ist beschrieben, bemessen und prüfbar. Die Gegenrichtung fehlte. Die älteren Normen DIN 18024 und DIN 18025 kannten keine Rettungswege; erst der später zurückgezogene Entwurf DIN 18030 tastete sich an das Thema heran.
Den Wendepunkt brachte 2010 die DIN 18040-1. Sie enthält mit Abschnitt 4.7 „Alarmierung und Evakuierung“ erstmals einen eigenen Regelungsteil zu dieser Frage. Das ist rund fünfzehn Jahre her.
Zwischen Normtext und bauaufsichtlicher Verbindlichkeit
Zwischen dem, was in einer Norm steht, und dem, was eine Bauaufsicht verlangen kann, liegt die Einführung als Technische Baubestimmung. Die Muster-Verwaltungsvorschrift führt die DIN 18040-1 für die baulichen Anlagen ein, die nach § 50 Abs. 2 MBO barrierefrei sein müssen; die Länder übernehmen das jeweils mit eigenen Anpassungen.
Abschnitt 4.7 blieb dabei schutzzielorientiert: Er benennt das Ziel, aber keine technischen Lösungen. Genau daran liegt es, dass der Gesetzgeber die Anforderung überwiegend nicht als verbindliche Vorgabe behandelt hat, sondern als Ziel, das im Einzelfall zu beachten ist.
Im Arbeitsstättenrecht ging es schneller: Die ASR V3a.2 konkretisiert die Anforderungen seit 2012, gilt aber nur für Arbeitsstätten und nur für Beschäftigte. Im Januar 2026 kam dann der eigentliche Wendepunkt. Mit der DIN EN 81-76 gibt es erstmals eine Norm, die den Aufzug im Brandfall nicht als das Bauteil behandelt, das man zuerst abschaltet, sondern als planbares Mittel der Selbstrettung: weg vom Warten auf Hilfe, hin zum eigenständigen Verlassen des Gebäudes.
Alarmierung: mit einem Sinn allein funktioniert es nicht
Alarmierung war über Jahrzehnte akustisch gedacht, Rettungswegkennzeichnung visuell. Beides jeweils einsinnig. Wer nicht hört, bekommt die Sirene nicht mit. Wer nicht sieht, findet das Piktogramm nicht.
Die DIN 18040-1 ist an dieser Stelle deutlich: Vor allem in Räumen, in denen sich hörgeschädigte Personen allein aufhalten können, muss die visuelle Wahrnehmbarkeit akustischer Alarmsignale sichergestellt sein. Für die Geräte selbst gilt die harmonisierte Produktnorm DIN EN 54-23. Ob sie einzubauen sind, regelt dagegen die Anwendungsnorm DIN VDE 0833-2, und die kommt über die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen der Länder ins Baurecht. Eine bundeseinheitliche Pflicht gibt es formal also nicht, die Länder folgen aber fast durchweg der Musterfassung. Als anerkannte Regel der Technik wirkt die Norm ohnehin: Wer sie unterschreitet, trägt das Haftungsrisiko.
Eine hörbeeinträchtigte Person nutzt in aller Regel kein barrierefreies WC, sondern die regulären Sanitäranlagen. Wer die visuelle Alarmierung dort konzentriert, stattet den falschen Raum aus. Zu betrachten sind alle Räume, in denen jemand allein und ohne Sichtkontakt sein kann: reguläre Sanitärbereiche, Umkleiden, Duschen, Ruheräume, Aufzugskabinen. Wo externer Besucherverkehr stattfindet, ist die visuelle Alarmierung geboten, weil man die Nutzer nicht kennt. Wo nur Beschäftigte arbeiten, etwa in Technikräumen oder Einzelbüros, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3a.2. Pauschal jeden Raum ausstatten muss man also nicht, den Besucherbereich aber schon. Barrierefrei heißt nicht Rollstuhl.
Die ASR V3a.2 zieht dieselbe Linie: Für Beschäftigte mit Seh- oder Hörbehinderung, die gefangene Räume nutzen, verlangt sie ausdrücklich das Zwei-Sinne-Prinzip.
Evakuierung: Selbstrettung sollte das Ziel sein
Abschnitt 4.7 der DIN 18040-1 verlangt, dass Brandschutzkonzepte die Belange von Menschen mit motorischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen berücksichtigen. Weiter geht er nicht: Der Normtext spricht von Bereichen für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen. Er setzt also voraus, dass ein Teil der Nutzer sich nicht selbst retten kann, und regelt vor allem, wo diese Personen warten. Dass auch mobilitätseingeschränkte Menschen sich selbst retten können, sollte das Ziel sein. Die Gesetzeslage gibt das noch nicht her.
Für den Zwischenaufenthalt sieht die Norm sichere Bereiche vor: einen notwendigen Treppenraum oder Räume in unmittelbarer Nähe, mit mindestens 1,30 m x 0,90 m Stellfläche je Person mit Rollstuhl, barrierefrei anfahrbar, eindeutig beschildert und innenliegend mit barrierefrei nutzbarer Notrufeinrichtung.
Genau hier setzt sich die Praxis fort: Mobilitätseingeschränkte Personen werden pauschal als nicht eigenrettungsfähig eingestuft und auf den sicheren Bereich verwiesen, wo sie auf Hilfe warten. Damit wandert ein bauliches Problem in eine organisatorische Zusage, die niemand garantieren kann. Für bettlägerige Personen in Krankenhäusern ist die assistierte Evakuierung unverzichtbar; der Fehler liegt darin, diesen Sonderfall zur Regel für alle zu machen. Sichere Bereiche sind eine sinnvolle Rückfallebene, aber keine Planungsstrategie erster Wahl.
„Wir haben Jahrzehnte damit verbracht, zu klären, wie ein Mensch im Rollstuhl in das Gebäude hineinkommt. Die eigentliche Frage lautet, wie er im Brandfall wieder herauskommt, und zwar selbst und über denselben barrierefreien Weg, auf dem er gekommen ist. Ein sicherer Bereich, in dem man auf Hilfe wartet, ist eine Rückfallebene. Er ist kein Konzept.“
Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen
Der Aufzug: verlängerte Betriebszeit statt sofortiger Stillstand
Aufzüge werden im Brandfall traditionell stillgelegt, zunehmend auch dann, wenn das Ereignis unkritisch ist. Für Menschen, die keine Treppe nutzen können, fällt damit genau die Erschließung aus, über die sie hereingekommen sind.
Die VDI 6017 beschreibt dafür ein Stufenkonzept. Stufe A ist die klassische Brandfallsteuerung: Fahrt in eine festgelegte Haltestelle, danach Außerbetriebnahme. Stufe B erlaubt den begrenzten Weiterbetrieb bei unkritischen Ereignissen, solange weder Aufzug noch Zugangsbereiche, Schaltschrank oder Stromversorgung im Detektionsbereich des ausgelösten Melders liegen. Stufe C beschreibt die Evakuierung mittels Aufzug, Stufe D den Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72, also die Fremdrettung.
Oft braucht es dabei gar keinen Sonderaufzug. Es genügt häufig, die Selbstrettung von Anfang an mitzudenken und den Weiterbetrieb der ohnehin vorhandenen Standardaufzüge bei unkritischen Brandereignissen einzuplanen.
Was die DIN EN 81-76 bringt
Seit Januar 2026 liegt die erste europäische Norm vor, die ein Aufzugskonzept für die Evakuierung beschreibt: die DIN EN 81-76 „Evakuierung von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen“. Sie entwickelt die Technische Spezifikation CEN/TS 81-76 von 2011 weiter und eignet sich ausdrücklich auch für Wohngebäude.
Sie kennt drei kombinierbare Betriebsarten – automatisch, fernunterstützt, führerunterstützt – und zwei Klassen: A für kleinere Gebäude mit reduzierten Anforderungen, B für größere, unter anderem mit sekundärer Stromversorgung und größerem Fahrkorb.
Bemerkenswert ist, wo der größere Teil der Anforderungen liegt: nicht beim Aufzug, sondern beim Gebäude. Verlangt werden ein objektbezogenes Evakuierungskonzept, der Schacht als eigener Brandabschnitt, sichere Bereiche oder Vorräume, Notstromversorgung oder automatische Notbefreiung und Zwei-Wege-Kommunikation. Im Notfall bleibt der Aufzug Menschen mit Behinderungen vorbehalten.
Mein Planungsziel ist deshalb nicht der Wartebereich, sondern der Ausgang. Wer barrierefrei erschließt, sollte diese Erschließung auch im Gefahrenfall funktionsfähig halten, über verlängerte Betriebszeiten oder über einen Evakuierungsaufzug. Barrierefreiheit endet nicht an der Bürotür im vierten Obergeschoss. Eine Erschließung, die im Gefahrenfall als einzige ausfällt, ist keine vollwertige Erschließung.
Kennzahlen für die Praxis – und was davon verpflichtend ist
Bauordnungsrechtlich verbindlich, soweit die DIN 18040-1 über Landesbauordnung und Technische Baubestimmung eingeführt ist: Stellfläche im sicheren Bereich 1,30 m x 0,90 m je Person mit Rollstuhl. Bedienelemente und Entriegelungen mit höchstens 25 N linearer Bedienkraft; bei Türen mit Schließer kommt ein Öffnungsmoment von bis zu 47 Nm hinzu. Die Bedienhöhe von 0,85 m gilt für Bedienelemente, nicht pauschal für jede Tür in jedem Treppenraum.
Fallbezogen im Arbeitsstättenrecht: Die ASR V3a.2 greift nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, nur für Arbeitsstätten und nur für Beschäftigte. Fluchtwegbreite mindestens 1,00 m, stellenweise nicht weniger als 0,90 m, bei vorgesehener Begegnung 1,50 m (Anhang A2.3).
Ohne unmittelbare bauordnungsrechtliche Bindung, aber als Planungsgrundlage anerkannt: DIN VDE 0833-2 mit optischer Alarmierung nach DIN EN 54-23; VDI 6017 Stufe B mit bis zu 30 Minuten Weiterbetrieb nach Branddetektion; DIN EN 81-76 mit Kennzeichnung nach ISO 7010-E070.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Barrierefreie Entfluchtung entscheidet sich früh. Sie berührt Kernanordnung, Brandabschnitte, Schachtausbildung, Stromversorgung und Flächen, also Festlegungen aus Leistungsphase 2 und 3. Später lässt sich daran wenig ändern, ohne dass es teuer wird. Die Schnittstelle zur Brandschutzplanung gehört an den Anfang.
Ein Detail wird dabei regelmäßig übersehen: innenliegende Fluchttreppenräume mit Rauchschutz-Druckanlage. Der Überdruck kann die Bedienkräfte an der Tür verdoppeln und das Öffnen für manche unmöglich machen. Die oben genannten Grenzwerte sind dann rein baulich kaum einzuhalten; in der Regel führt daran nur eine Türautomation vorbei.
Die überarbeitete DIN 18040 liegt bislang nur als Entwurf vor, die Richtung ist aber erkennbar: Abschnitt 4.7 fällt deutlich ausführlicher aus und unterscheidet zwischen sicheren Bereichen außerhalb und relativ sicheren Bereichen innerhalb des Gebäudes. Vor allem kehrt sich die Reihenfolge um – eine assistierte Evakuierung ist erst dann vorgesehen, wenn Selbstrettung nicht ermöglicht werden kann. Rein organisatorische Evakuierungsstrategien gelten damit zunehmend als überholt.
Fazit
Barrierefreie Entfluchtung ist kein Sonderwunsch, sondern die logische Vollendung eines barrierefreien Gebäudes. Wer plant, dass Menschen mit Behinderung ein Haus selbstverständlich betreten, schuldet ihnen auch den Weg hinaus. Dieser Weg gehört in das Brandschutzkonzept, nicht in eine Betriebsanweisung nach der Fertigstellung.
Barrierefreie Evakuierung frühzeitig klären
Ob Neubau oder Bestand: Ich prüfe, ob Alarmierung und Rettungswege für alle Nutzergruppen tragen, und stimme die Lösungen mit Brandschutzplanung und Bauaufsicht ab.
Kontakt aufnehmen Barrierefrei-Konzept ansehenQuellen und Stand: DIN 18040-1:2010-10, Abschnitt 4.7; Entwurf der überarbeiteten DIN 18040 (Veröffentlichung zum Redaktionsschluss ausstehend); DIN EN 81-76:2026-01; DIN EN 54-23; VDI 6017 sowie VDI 6017 Blatt 2 „Aufzüge im Brandfall - Verlängerung der Betriebszeiten“; ASR V3a.2, Anhang A2.3 (GMBl 2012, S. 663; zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365); Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2025/1 vom 20.05.2025 (DIBt); bfb barrierefrei bauen, „DIN EN 81-76 Evakuierung von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen“, 12.01.2026: https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/din-en-81-76-evakuierung-von-menschen-mit-behinderungen-mithilfe-von-aufzuegen; Deutsches Architektenblatt 06/2024, Beitrag zur Überarbeitung der DIN 18040: https://www.dabonline.de/bautechnik/barrierefreies-bauen-neue-din-18040; nullbarriere.de, „DIN 18040-1 Brandschutz“: https://nullbarriere.de/din18040-1-brandschutz.htm; BAuA, ASR V3a.2: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-V3a-2. Stand: 10. August 2026.
