Barrierefreie Arbeitsstätten: Was die ASR V3a.2 von Ihrer Planung verlangt

Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Arbeitsstättenrecht

Barrierefreie Arbeitsstätten: Was die ASR V3a.2 von Ihrer Planung verlangt

31. Juli 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer

Büroarbeitsplatz mit ausreichender Bewegungsfläche als Sinnbild für barrierefreie Arbeitsstätten nach ASR V3a.2
Barrierefreiheit endet nicht am Empfangstresen: Das Arbeitsstättenrecht betrifft die Bereiche, die Besucher nie zu sehen bekommen.

Ein Verwaltungsgebäude geht in Betrieb. Die öffentlich zugänglichen Bereiche sind nach DIN 18040-1 geplant, der Barrierefrei-Nachweis liegt vor, die Bauaufsicht beanstandete nichts. Zwei Jahre später stellt der Betreiber eine Sachbearbeiterin ein, die einen Rollstuhl fährt. Ihr Arbeitsplatz liegt im Verwaltungstrakt, also genau dort, wo bauordnungsrechtlich niemand Barrierefreiheit verlangt hat. Ab diesem Tag gilt ein zweites Regelwerk. Es richtet sich nicht mehr an Sie, sondern an den Arbeitgeber. Die Rechnung landet trotzdem meist beim Eigentümer.


Zwei Regelwerke, ein Gebäude

Das Bauordnungsrecht der Länder fragt nach dem Besucher- und Benutzerverkehr. Wo Publikum hinkommt, gilt DIN 18040-1 als Technische Baubestimmung, und zwar unabhängig davon, ob dort jemand mit einer Behinderung arbeitet. Der Arbeitsschutz stellt eine andere Frage. Er interessiert sich nicht für das Publikum, sondern für die Belegschaft. Und er greift im gesamten Gebäude: im Lager, im Technikraum, im Rückzugsbereich hinter der Zugangskontrolle.

Rechtsgrundlage ist § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung. Konkretisiert wird die Vorschrift durch die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Hält der Arbeitgeber diese Technische Regel ein, darf er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens gleichwertige Sicherheit und gleichwertigen Gesundheitsschutz erreichen.

Die ASR selbst formuliert die Abgrenzung erfreulich klar: An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind. Beide Ebenen bestehen also nebeneinander. Sie ersetzen einander nicht.


Der Auslöser ist die Beschäftigung, nicht der Bauantrag

Der Anwendungsbereich der ASR V3a.2 ist eindeutig formuliert. Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Barrierefrei zu gestalten sind die Bereiche der Arbeitsstätte, zu denen diese Beschäftigten Zugang haben müssen. Welche Maßnahmen konkret nötig sind, ermittelt der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung.

Zwei Details werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens bezieht sich die Pflicht nicht nur auf namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Ein Grad der Behinderung unter 50 genügt, ein Antrag ist nicht einmal nötig. Zweitens ist der Behinderungsbegriff der ASR weiter, als viele Bauherren annehmen: Er erfasst jede Abweichung vom alterstypischen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und zu Einschränkungen am Arbeitsplatz führt. Schwerhörigkeit zählt ausdrücklich dazu, ebenso erhebliche Krafteinbußen durch Muskelerkrankungen.

Parallel dazu läuft § 164 Absatz 4 SGB IX. Schwerbehinderte Beschäftigte haben danach einen individuellen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Der Anspruch entfällt, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Wie hoch diese Schwelle liegt, entscheidet sich in der Praxis daran, wie das Gebäude ursprünglich geplant wurde.


Wie die ASR V3a.2 aufgebaut ist

Die Regel stammt in ihrer Grundfassung aus dem August 2012 und wird seither fortlaufend ergänzt, zuletzt im Mai 2025. Sie besteht aus einem knappen allgemeinen Teil und einer wachsenden Zahl von Anhängen. Jeder Anhang ergänzt eine bestimmte ASR um die Barrierefrei-Anforderungen. Wer also wissen will, was für Türen gilt, liest ASR A1.7 und zusätzlich den Anhang A1.7 der ASR V3a.2.

Konkret wird es im Anhang A2.3 zu Fluchtwegen und Notausgängen. Dort stehen Maße, die in der Entwurfsplanung ankommen müssen, weil sie sich später kaum noch korrigieren lassen.

Kennzahlen aus Anhang A2.3 der ASR V3a.2

Fluchtwegbreite bei Nutzung von Gehhilfe oder Rollstuhl ohne Begegnung: mindestens 1,00 m lichte Breite, stellenweise reduzierbar auf 0,90 m. Ist eine Begegnung zweier Personen mit Behinderung vorgesehen: mindestens 1,50 m. Bedienelemente einschließlich Entriegelung bei eingeschränkter Hand- und Armmotorik: höchstens 0,85 m Bedienhöhe, höchstens 25 N Kraft oder 2,5 Nm Drehmoment. Not-Auf-Taste: 0,85 m Höhe, mindestens 2,50 m vor der aufschlagenden Tür und 1,50 m in Gegenrichtung. Ab einer Wandstärke von mehr als 0,26 m ist zu prüfen, ob der Türdrücker überhaupt erreichbar bleibt.

Besonders die letzte Zahl lohnt einen zweiten Blick. Eine Wandstärke von 26 cm ist bei einer gedämmten Außenwand oder einer Brandwand nichts Ungewöhnliches. Die Laibungstiefe entscheidet dann darüber, ob jemand im Rollstuhl den Türdrücker sicher fassen kann.

Der jüngste Anhang betrifft den Fußboden

Im Mai 2025 kam Anhang A1.5 zur ASR A1.5 „Fußböden“ hinzu. Er verlangt, dass Teppiche, Teppichfliesen und Sauberlaufzonen ebenmäßig und kurzflorig ausgeführt werden. Matten und Läufer sind rutschfest zu verlegen, damit sie mit Mobilitätshilfen sicher befahrbar bleiben. Interessant ist, wie der Anhang den Rutschbegriff erweitert: Eine Rutschgefahr liegt auch dann vor, wenn ein Rollator, ein Rollstuhl oder eine Gehhilfe wegrutschen kann. Ablaufrinnen in Verkehrswegen müssen sich mit diesen Hilfsmitteln sicher überfahren lassen.

Ich erlebe das selbst regelmäßig: Eine großzügige Sauberlaufzone mit tiefem Flor bremst einen Rollstuhl spürbar ab und lenkt ihn seitlich weg. Im Foyer eines Neubaus ist das ein Detail von wenigen Quadratmetern. Für die Person, die dort jeden Morgen durchmuss, ist es ein tägliches Ärgernis.


Die Lücken, über die selten gesprochen wird

Die ASR V3a.2 ist unvollständig, und sie sagt das auch selbst. Veröffentlicht sind bisher dreizehn Anhänge. Sie reichen von Raumabmessungen und Bewegungsflächen über Türen, Verkehrswege und Fußböden bis zu Brandschutz, Fluchtwegen, Pausenräumen und Kantinen.

Zwei Anhänge fehlen bis heute: Sanitärräume nach ASR A4.1 und Lärm nach ASR A3.7 sind erst geplant. Für weitere Bereiche ist gar kein Anhang vorgesehen, etwa für Beleuchtung, Raumtemperatur und Lüftung. Gerade der fehlende Anhang zu den Sanitärräumen führt in Projekten zu Diskussionen, weil eine arbeitsschutzrechtliche Konkretisierung schlicht nicht existiert. In der Praxis bleibt der Weg über die Gefährdungsbeurteilung und über DIN 18040-1 als anerkannte Regel der Technik. Wer das im Erläuterungsbericht sauber begründet, erspart sich spätere Nachfragen.

„Bauordnungsrecht und Arbeitsschutz stellen dieselbe Frage zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer sie erst beantwortet, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist, plant nicht mehr, sondern repariert. Der Unterschied kostet selten Gestaltung, fast immer aber Geld.“

Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen

Was das für Leistungsphase 2 und 3 bedeutet

Die ASR V3a.2 enthält einen Hinweis, der eigentlich an Planer gerichtet ist: Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung berücksichtigt, lassen sich die Kosten für eine spätere Anpassung verringern oder ganz vermeiden. Das ist keine Empfehlung aus einem Fachaufsatz, sondern steht im Regelwerk selbst.

Übersetzt in die Entwurfsarbeit heißt das: Nicht jeder Arbeitsplatz muss von Anfang an vollständig barrierefrei ausgebaut sein. Aber die Umrüstbarkeit gehört in den Entwurf. Bewährt haben sich fünf Vorhaltungen, die im Neubau fast nichts kosten:

  • Türbreiten und Bewegungsflächen vor Türen durchgängig nach DIN 18040-1 dimensionieren, auch in nicht öffentlichen Bereichen.
  • Leerrohre und Steckdosen für automatische Türantriebe an den kritischen Türen mitverlegen.
  • Tragfähige Wandkonstruktionen dort vorsehen, wo später Stützklappgriffe oder Haltegriffe hinzukommen können.
  • Mindestens ein Sanitärraum je Geschoss so zuschneiden, dass er ohne Eingriff in die Tragkonstruktion zum barrierefreien WC wird.
  • Laibungstiefen und Beschlagpositionen früh prüfen, damit die 0,26-m-Schwelle aus Anhang A2.3 nicht zum Problem wird.

Diese Punkte kosten in der Ausführung wenig. Sie nachträglich herzustellen, kostet ein Vielfaches, weil dann Beläge, Installationen und häufig auch der Brandschutznachweis betroffen sind.


Die Rückfallebene ist keine Planungsstrategie

Die ASR lässt eine Ausnahme zu. Sind in bestehenden Arbeitsstätten die ermittelten technischen Maßnahmen mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, kann der Arbeitgeber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auch durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen in vergleichbarer Weise sicherstellen. Ein anderer Raum, eine andere Aufgabenverteilung, eine Begleitperson im Gefahrfall.

In der Bauaufsicht sah ich oft, wie schnell aus dieser Ausnahme eine Gewohnheit wird. Die Regel selbst ordnet technische Maßnahmen ausdrücklich vorrangig an. Organisatorische Lösungen sind die zweite Wahl, und sie verlagern die Last auf die betroffene Person. Wer als Planer früh dafür sorgt, dass technische Lösungen verhältnismäßig bleiben, macht diese Ausnahme überflüssig.

Barrierefreiheit früh einplanen statt später nachrüsten

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