Barrierefreiheit als Schutzziel: was die Bauministerkonferenz für Ihre Planung bedeutet

Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Baupolitik und Normung

Barrierefreiheit als Schutzziel: was die Bauministerkonferenz für Ihre Planung bedeutet

21. September 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer

Moderner Wohnungsneubau mit stufenlosem Hauseingang und breiter Eingangstür
Barrierefreiheit gehört ins Architekturstudium, nicht erst in die Planungspraxis oder, noch schlimmer, nach Aufforderung einer Bauaufsicht.

Am 10. und 11. September 2026 tagte die Bauministerkonferenz im Roten Rathaus in Berlin. Im Mittelpunkt stand eine einzige Frage: Wie wird Bauen wieder günstiger? Zu Gast waren die Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Sie legten ein Themenblatt vor, das Barrierefreiheit als verbindliches Schutzziel in der Musterbauordnung fordert. Anforderungen an die Barrierefreiheit enthält die Musterbauordnung bereits heute; neu wäre, sie ausdrücklich als Schutzziel festzuschreiben und ihre Einhaltung tatsächlich zu prüfen. In der öffentlichen Debatte gelten beide Anliegen als Gegensatz. Die Zahlen sagen etwas anderes.


Was in Berlin beschlossen wurde

Bund und Länder unterzeichneten eine Vereinbarung über die gemeinsame Plattform „Kostenreduziertes Bauen“. Sie soll bündeln, was in einzelnen Ländern bereits funktioniert, und diese Lösungen bundesweit verfügbar machen. Daneben fordert die Bauministerkonferenz, kostensteigernde Standards und Normen weiterzuentwickeln und zu überarbeiten.

Dieser zweite Satz ist der interessante. Er nennt keine einzelne Norm. Genau deshalb lohnt es sich, ihn im Blick zu behalten. Sobald Listen entstehen, auf denen Standards zur Disposition stehen, entscheidet sich dort, ob Barrierefreiheit als Kostenposition oder als Schutzziel geführt wird. Abgeschwächt sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit damit nicht. In den veröffentlichten Beschlüssen taucht sie als Kostentreiber gar nicht auf. In der Diskussion darum umso häufiger.

Fünf Empfehlungen, die Ihre Projekte betreffen

Die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern, kurz KBB, hat ihre Vorschläge in einem Themenblatt zusammengefasst. Vier davon wirken unmittelbar in die Planung hinein:

  • Die Musterbauordnung soll Barrierefreiheit als verbindliches Schutzziel festschreiben, begleitet von einer tatsächlichen Prüfung der Einhaltung.
  • Wohnungen nach dem R-Standard der DIN 18040-2 sollen in den Landesbauordnungen verankert werden.
  • Die Länder sollen Förderprogramme zum Barriereabbau im Bestand finanziell unterlegen, für Bauunternehmen und Investoren ebenso wie für selbstnutzende Eigentümer.
  • Das geplante Gebäuderegister soll die Barrierefreiheit mit erfassen.

Die fünfte Empfehlung zielt auf die Hochschulen: Barrierefreiheit gehört ins Kerncurriculum der Bau- und Gestaltungsstudiengänge. Wer das Thema erst im dritten Berufsjahr kennenlernt, plant bis dahin an den Bedarfen eines großen Teils seiner Nutzer vorbei.

Verbindlich ist davon nichts. Empfehlungen einer Beauftragtenkonferenz sind kein Baurecht, und die Bauministerkonferenz hat sie auch nicht beschlossen. Sie hat den Austausch als Impuls bezeichnet.

Zur Einordnung: Barrierefreiheit ist schon heute Teil des Bauordnungsrechts. Nach § 50 Abs. 1 MBO müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. § 50 Abs. 2 MBO regelt die Anforderungen an öffentlich zugängliche bauliche Anlagen. Die technischen Details zu Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung stehen in Abschnitt A 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Die Musterbauordnung ist allerdings nur ein Muster. Rechtsverbindlich wird sie erst, wenn ein Land sie in seine Landesbauordnung und seine Technischen Baubestimmungen übernimmt. Das tun die Länder unterschiedlich weitgehend.

Zahlen für Ihre nächste Bauherrenbesprechung

Nach dem Mikrozensus 2018 erfüllten nur rund zwei Prozent der Wohnungen in Deutschland alle dort erhobenen Merkmale eines barrierearmen Wohnens; die Beauftragten sprechen von weniger als zwei Prozent der rund 37 Millionen Wohnungen. Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen (ARGE) bezifferte 2022 die Versorgungslücke auf mindestens 2,1 Millionen Wohnungen. Bis 2040 kommen nach ihrer Studie mindestens 3,2 Millionen weitestgehend barrierefreie, altersgerechte Wohnungen als zusätzlicher Bedarf hinzu. Früh mitgeplant, verursachte Barrierefreiheit in einem 2017 untersuchten Berliner Wohnungsneubau je nach Variante rund 0,5 bis 1,3 Prozent Mehrkosten, bezogen auf die reinen Baukosten. Pflegeheimbewohner zahlen im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat als Eigenbeteiligung, also über das hinaus, was die Pflegeversicherung trägt (Stand: 1. Juli 2026).

Das Kostenargument hält der Prüfung nicht stand

Die Studie „Barrierefreies Bauen im Kostenvergleich“ von Terragon und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund untersuchte bereits 2017 exemplarisch einen fünfgeschossigen Wohnungsneubau mit 20 Wohnungen in Berlin. Die Mehrkosten lagen bei rund 0,54 Prozent der reinen Baukosten in der einen und 1,26 Prozent in der anderen Ausführungsvariante. Auf die Gesamtinvestitionskosten bezogen waren es 0,35 und 0,83 Prozent. Untersucht wurde die barrierefreie Ausführung nach DIN 18040-2 ohne die rollstuhlgerechten R-Anforderungen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stützt sich auf mehrere Untersuchungen und nennt für frühzeitig geplanten barrierefreien Wohnungsneubau etwa 0,86 bis 1,7 Prozent. Ein allgemeingültiger Kostensatz für jeden Neubau ist das nicht, wohl aber ein klarer Befund: Früh mitgeplant, fällt Barrierefreiheit kaum ins Gewicht. Wer später Türen verbreitert und Bäder umbaut, muss mit deutlich höheren Kosten rechnen. Manches lässt sich im Bestand gar nicht mehr vollständig umsetzen. Das spricht nicht gegen Barrierefreiheit, sondern gegen späte Planung.

In der Debatte um teures Bauen stehen vor allem Grundstückspreise, allgemeine Bau- und Materialkosten sowie lange Genehmigungsverfahren im Vordergrund. Aus zehn Jahren in der Bauaufsicht weiß ich, wie viel Zeit in Verfahren verloren geht, in denen die Barrierefreiheit erst bei der Prüfung auffällt und dann Umplanungen auslöst. Nach meiner Erfahrung kostet eine solche Verzögerung häufig mehr als die Rampe.

Dazu kommen mögliche Folgekosten, die in keiner Baukostenberechnung stehen. Fehlende Barrierefreiheit kann die selbstständige Nutzung der eigenen Wohnung erheblich erschweren und im Einzelfall den Übergang in eine stationäre Pflegeeinrichtung begünstigen. Ob es dazu kommt, hängt aber auch von der Pflegebedürftigkeit ab, von den Möglichkeiten der Wohnraumanpassung und von der ambulanten Unterstützung. Im Pflegeheim trägt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten (§ 43 SGB XI). Die verbleibende Eigenbeteiligung lag zum 1. Juli 2026 im ersten Aufenthaltsjahr bei durchschnittlich 3.364 Euro im Monat. Der Heimplatz selbst kostet mehr. Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kann ergänzend Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII in Betracht kommen. Ein Teil der Kosten verlagert sich so von der Baustelle zu den Betroffenen, der Pflegeversicherung und gegebenenfalls der Sozialhilfe.

„Barrierefreiheit ist im Entwurf eine Frage von Zentimetern und im Bestand eine Frage von Zehntausenden Euro. Wer sie in der Vorplanung übergeht, spart keine Kosten, sondern vervielfacht sie.“

Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen

Der R-Standard entscheidet sich in den Technischen Baubestimmungen

Die DIN 18040-2 beschreibt zwei Niveaus. Das eine ist barrierefrei, das andere zusätzlich uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar, in der Norm mit dem Buchstaben R gekennzeichnet. Der Unterschied liegt vor allem in den Bewegungsflächen und wirkt sich unmittelbar auf Grundriss und Flächenbilanz aus.

Ob und für wie viele Wohnungen die R-Anforderungen gelten, entscheidet nicht die Norm selbst, sondern das jeweilige Bundesland. Maßgeblich sind drei Ebenen, die zusammenwirken: die Landesbauordnung, gegebenenfalls eigene Verordnungen des Landes und die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen mit den Maßgaben des Landes. Die Landesbauordnung kann die Pflicht zur Herstellung rollstuhlgerechter Wohnungen selbst begründen; die eingeführten technischen Regeln konkretisieren dann, wie sie auszuführen sind. In Berlin etwa gilt für barrierefreie Wohnungen die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin. Das alles fällt regional unterschiedlich aus. Genau hier setzt die KBB an: Wo der R-Standard fehlt, entsteht faktisch ein Ausschluss derjenigen Personengruppe, die am stärksten von einer Heimunterbringung bedroht ist.

Was das für Ihre Vorplanung bedeutet

Klären Sie vor dem ersten Grundriss, was die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes verlangt und ob zusätzliche Verordnungen gelten. Dazu gehört die Frage, welche Teile der DIN 18040-2 in welcher Fassung und mit welchen Maßgaben eingeführt sind. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, zusammen mit der Anzahl der Wohnungen, die barrierefrei oder rollstuhlgerecht auszuführen sind. Dieser eine Aktenvermerk erspart Ihnen zwei Jahre später die Diskussion darüber, wer welchen Standard zugesagt hat.


Warum das Gebäuderegister für Sie relevant wird

Im Zuge der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) wird über eine Datenbank zum Gebäudebestand beraten, zunächst mit Blick auf den energetischen Zustand. Wie sie aussehen soll, ist noch offen. Die Länder wollen eine einheitliche, systemoffene Datenbank, die Bundesregierung lieber mehrere Datenbanken, die über Schnittstellen verknüpft sind. Die KBB schlägt vor, die Barrierefreiheit gleich mit aufzunehmen, statt später eine zweite Datenstruktur danebenzustellen. Die Begründung ist nüchtern: Was nicht erfasst ist, lässt sich weder gezielt fördern noch steuern.

Ob und in welchem Umfang daraus Erfassungs- oder Dokumentationspflichten entstehen, ist bislang nicht festgelegt. Setzt sich die Empfehlung durch, könnten auf Planungsbüros im Bestand neue Fragen zukommen: Welche Zugänge sind stufenlos? Welche Kabinenmaße haben die Aufzüge? Wie viele Wohnungen erfüllen welchen Standard? Wer diese Angaben heute bei der Bestandsaufnahme miterhebt, liefert sie dann in einer Stunde. Alle anderen fahren noch einmal hin und messen nach.

Drei Konsequenzen für Ihre nächsten Projekte

  • Behandeln Sie Barrierefreiheit in der Grundlagenermittlung, nicht erst in der Ausführungsplanung. Die niedrigen Mehrkosten aus den Kostenstudien gelten für Barrierefreiheit, die von Beginn an mitgeplant ist. Späte Änderungen werden in der Regel teurer.
  • Dokumentieren Sie projektbezogen, welche Anforderungen in Ihrem Land gelten: Landesbauordnung, gegebenenfalls landesspezifische Verordnungen und eingeführte Technische Baubestimmungen mit Fassung und Maßgaben. Das ist Ihre Absicherung, falls Standards in den kommenden Jahren bewegt werden.
  • Erheben Sie im Bestand die Kennwerte der Barrierefreiheit gleich mit, wenn Sie ohnehin aufmaßen. Eine Pflicht dazu ergibt sich aus dem geplanten Gebäuderegister bislang nicht.

Die Bauministerkonferenz hat in Berlin Weichen gestellt, allerdings keine für das barrierefreie Bauen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit bleiben unverändert. Ob aus den geltenden Anforderungen ein ausdrückliches Schutzziel in der Musterbauordnung wird, entscheidet sich nicht in einer Pressemitteilung. Und selbst eine geänderte Musterbauordnung gilt erst, wenn die Länder sie in ihre Landesbauordnungen übernehmen. Ihre Rechtsgrundlage bleiben die Landesbauordnung und die dort eingeführten Technischen Baubestimmungen. Und die Vorplanung bleibt der Ort, an dem Barrierefreiheit am günstigsten zu haben ist.

Barrierefreiheit früh klären statt spät nachbessern

Ich begleite Ihre Projekte von der Grundlagenermittlung bis zur Abnahme und sage Ihnen verbindlich, welcher Standard in Ihrem Bundesland tatsächlich gilt.

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