Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Vergaberecht
Barrierefreiheit in der Leistungsbeschreibung: was die Vergaberechtsreform 2026 von Ihnen verlangt
28. September 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer
Seit dem 1. Juli 2026 muss eine Leistungsbeschreibung nicht mehr „erschöpfend“ sein. Für Juristen ist das eine Nuance. Für die Barrierefreiheit in öffentlichen Bauvorhaben ist es eine Verschiebung: Was Sie nicht präzise fordern, löst der Bieter nach eigenem Ermessen.
Ein Wort verschwindet, die Pflicht bleibt
Bisher verlangte § 121 Absatz 1 GWB, den Auftragsgegenstand „eindeutig und erschöpfend“ zu beschreiben. Das zweite Adjektiv ist gestrichen. Eindeutig muss die Leistungsbeschreibung weiterhin sein, damit alle Interessenten dasselbe verstehen und die Angebote vergleichbar bleiben. Der ausdrückliche Anspruch einer „erschöpfenden“ Beschreibung ist dagegen entfallen.
Funktionale Leistungsbeschreibungen bekommen dadurch mehr Spielraum, und genau das ist gewollt. Der Auftraggeber benennt das Ziel, die Lösung sucht der Markt. Bei Fassadendämmung oder Lüftungstechnik kann das zu besseren und günstigeren Angeboten führen. Bei Barrierefreiheit wirkt derselbe Mechanismus in beide Richtungen, denn ein Bieter optimiert das, was messbar gefordert ist, nicht das, was gut gemeint war.
Was das Vergaberecht zur Barrierefreiheit unverändert verlangt
An einer Stelle hat die Reform nichts angetastet. § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen lautet weiterhin: „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“
Lesen Sie den Nebensatz genau. „Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen“ ist keine Wahlmöglichkeit, sondern eine Begründungslast. Wer Barrierefreiheit weglassen will, muss das dokumentieren und trägt dafür das Risiko. Bei öffentlich genutzten Gebäuden dürfte eine Ausnahme regelmäßig besonders begründungsbedürftig sein.
Die Vergabeverordnung setzt noch einen Punkt dahinter. Nach § 31 Absatz 5 VgV muss die Leistungsbeschreibung auf verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse des Unionsrechts Bezug nehmen, soweit sie betroffen sind. Betroffen sein können vor allem Produkte und Dienstleistungen, für die nach der Richtlinie (EU) 2019/882 verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen gelten. Ein Beispiel sind Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Check-in-Automaten, die mit dem Vorhaben beschafft werden. Für EU-weite Bauvergaben verknüpft § 7a EU Absatz 1 Nr. 5 VOB/A 2026 diese Anforderungen inzwischen ausdrücklich mit den technischen Spezifikationen.
Funktional beschreiben heißt nicht unbestimmt beschreiben
Die neue Freiheit löst ein altes Problem nicht, sie verschärft es. Der Satz „Das Gebäude ist barrierefrei nach DIN 18040-1 zu errichten“ steht in vielen Unterlagen und trägt weniger, als er verspricht. Die Norm enthält Mindestanforderungen, Empfehlungen und Wahlmöglichkeiten. Welche Variante gilt, entscheidet sonst der Bieter, und zwar nach Preis.
Eine belastbare funktionale Anforderung nennt das Nutzungsziel, den Zahlenwert und die Nachweisform. Diese drei Angaben gehören zusammen:
- Bewegungsflächen als Maß und Ort, nicht als Prinzip. Vor Bedienelementen und Automaten fordert die DIN 18040-1 eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm. Davon zu trennen ist die Unterfahrbarkeit. Sie gilt für Elemente, die frontal bedient werden müssen, etwa bestimmte Automaten oder Serviceschalter. Für den Beinfreiraum nennt die Norm dort eigene Maße: mindestens 90 cm breit, bis 55 cm tief. Beides gehört getrennt und bezogen auf das konkrete Element in die Beschreibung.
- Das Zwei-Sinne-Prinzip als Anforderung an die Information, nicht als Produktwunsch. Die Norm wendet es auf Informationen zur Warnung, Orientierung, Information und Leitung an: Sie sollen über mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten wahrnehmbar sein.
- Kontraste als Leuchtdichtekontrast mit Zahlenwert, nicht als „deutlich abgesetzt“. Sonst entsteht Streit bei der Abnahme, den niemand mit Blick auf die Wand entscheiden kann.
- Aufzüge mit Kabinentyp. Die DIN EN 81-70 in der Fassung von 2022 beschreibt Typ 2 mit Fahrkorbmaßen von 1.100 mm x 1.400 mm. Gegenüber der Ausgabe 2021-06 ergänzt sie eine Anforderung an die Beleuchtung von Befehlsgebern: mindestens 100 lx.
- Die Nachweisform. Wer prüft, wann, gegen welche Unterlage? Ohne diesen Satz wird die beste Anforderung erst bei der Abnahme zum Thema, also zum spätesten und teuersten Zeitpunkt.
Zahlen für Ihre Unterlagen
Das neue Recht gilt für Vergabeverfahren, die seit dem 1. Juli 2026 begonnen wurden. Direktaufträge des Bundes sind bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto möglich (§ 55 Abs. 2 BHO). Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 WRegG greift ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto; darunter besteht grundsätzlich keine Abfragepflicht. Bei Aufträgen nach der VgV ist im Regelfall binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu zahlen (§ 29 Abs. 3 VgV). Bewegungsfläche vor Bedienelementen nach DIN 18040-1: mindestens 150 cm x 150 cm. Barrierefreier Fahrkorb Typ 2 nach DIN EN 81-70: 1.100 mm x 1.400 mm.
Zugänglichkeit als Zuschlagskriterium
Der zweite Hebel wird in der Praxis fast nie benutzt. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erlaubt § 58 Absatz 2 VgV ausdrücklich qualitative Kriterien, darunter die „Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen“ und die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Design für alle. Für Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte sehen die Wertungsregeln der VOB/A-EU eine entsprechende Möglichkeit vor. Barrierefreiheit darf also nicht nur Mindestbedingung sein, sie darf Punkte bringen. Wer funktional ausschreibt und gleichzeitig Zugänglichkeit bewertet, bekommt Wettbewerb um die bessere Lösung statt um das knapp Erlaubte.
„Eine funktionale Leistungsbeschreibung verlagert die Lösung zum Bieter. Umso genauer muss sie die Anforderung benennen. Wer Barrierefreiheit nur als Wort in die Unterlagen schreibt, bekommt am Ende genau das: ein Wort.“
Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen
Planung und Bau: was die Reform klarstellt
Eine zweite Änderung betrifft Sie unmittelbar als Planer, wird aber leicht missverstanden. § 103 Absatz 3 GWB beschreibt Bauaufträge jetzt als Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung; das Wort „gleichzeitig“ ist entfallen. Das betrifft die Frage, wann Planung und Bau als ein Bauauftrag gelten. Eine neue Erlaubnis zur getrennten Vergabe ist das nicht: Planungsleistungen konnten schon bisher eigenständig vergeben werden und können es weiterhin.
Unabhängig von dieser Klarstellung empfehle ich Bauherren seit Jahren, die fachliche Begleitung der Barrierefreiheit früh und eigenständig zu beauftragen, bevor die Leistungsbeschreibung für die Bauleistung entsteht. Vergabestrategisch spricht viel dafür. Ein Barrierefrei-Konzept aus den Leistungsphasen 1 und 2 liefert genau das Material, das eine funktionale Ausschreibung braucht: Nutzungsziele, Maße, Varianten, Nachweiswege. Danach ist es Dokumentation statt Steuerung.
Hilfreich ist dabei die Markterkundung. Das Vergaberecht nennt sie jetzt ausdrücklich auch für qualitative, soziale und innovative Aspekte (§ 28 VgV, für Bauaufträge § 2 EU Abs. 7 VOB/A). Zulässig war das schon vorher, als Signal hilft die Klarstellung trotzdem. Wer vorab klärt, welche barrierefreien Produkte und Lösungen der Markt tatsächlich liefert, schreibt keine Anforderung aus, die am Ende nur ein einziger Hersteller erfüllt.
Bei Bauleistungen gilt seit dem 8. September die VOB/A 2026
Für EU-weite Bauvergaben ist die Ausgabe 2026 der VOB/A, Abschnitt 2 (VOB/A-EU), maßgeblich. Sie gilt seit dem 8. September 2026 verbindlich, denn seitdem verweist die Vergabeverordnung auf die neue Fassung. Die Neufassung verarbeitet unionsrechtliche Anforderungen zur Energieeffizienz und zur Barrierefreiheit und verändert unter anderem die Regeln zu Nebenangeboten und zur Nachforderung von Unterlagen. Für die Barrierefreiheit zentral: § 7a EU Absatz 1 Nr. 5 nimmt die Anforderungen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 als verbindliche Zugänglichkeitserfordernisse auf.
Für Ihre Projekte heißt das zweierlei. Musterbeschreibungen und Formblätter für EU-weite Bauvergaben gehören jetzt auf die Fassung 2026. Eine ausdrückliche Übergangsregel für bereits eingeleitete Verfahren gibt es nicht. Wer ein Verfahren vor dem 8. September begonnen hat, sollte deshalb bewusst prüfen und dokumentieren, welche Fassung er anwendet.
Vier Schritte für das nächste Verfahren
Formulieren Sie Barrierefreiheit als Nutzungsziel mit Zahlenwert und Nachweisform. Vermeiden Sie den pauschalen Verweis auf die Norm als einzige Anforderung. Prüfen Sie, ob Zugänglichkeit als Zuschlagskriterium gewichtet werden kann. Halten Sie schriftlich fest, warum eine Anforderung entfällt, falls sie entfällt.
Warum das mehr als eine Formalie ist
Barrierefreiheit scheitert in der Praxis selten an fehlendem Willen. Sie scheitert an Formulierungen, die alles offenlassen, und an Entscheidungen, die zu spät fallen. Die Reform hat den ausdrücklichen Anspruch an eine erschöpfende Beschreibung gestrichen, nicht den Anspruch an Eindeutigkeit. Umso mehr Gewicht hat, was Sie als Planer in die Unterlagen schreiben.
Ich sitze seit 25 Jahren im Rollstuhl und habe zehn Jahre in der Bauaufsicht gearbeitet. Beide Seiten zeigen dasselbe Muster: Eine Schwelle von drei Zentimetern, ein Aufzug mit 1.000 mm Fahrkorbbreite, ein Taster auf 1,20 m Höhe in einer Nische, das alles war irgendwann eine Formulierung in einem Leistungsverzeichnis. Danach war es gebaut, und dann wird es teuer.
Barrierefreiheit rechtssicher ausschreiben
Sie bereiten ein öffentliches Vorhaben vor und wollen die Barrierefreiheit prüffest in der Leistungsbeschreibung verankern? Ich begleite Planungsteams und Bauherren von der Grundlagenermittlung bis zur Abnahme.
Kontakt aufnehmen Barrierefrei-Konzept ansehenQuellen: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026; § 97a, § 103 Abs. 3, § 113 Abs. 1 Nr. 9, § 121 GWB; § 2, § 28, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 58 Abs. 2 VgV; Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026, in Kraft seit 08.09.2026; § 55 Abs. 2 BHO; § 6 Abs. 1 WRegG; BBSR und TU Dresden, Leitfaden Barrierefreies Bauen 2.0, Kapitel Vergaberecht; Richtlinie 2014/24/EU, Art. 42 Abs. 1; Richtlinie (EU) 2019/882, Anhang I; VOB/A, Abschnitt 2, Ausgabe 2026 (§ 2 EU Abs. 7, § 7 EU Abs. 1, § 7a EU Abs. 1 Nr. 5), Bekanntmachung vom 22.07.2026, BAnz AT 24.08.2026 B6; DIN 18040-1; DIN EN 81-70:2022-12. Stand: 28. September 2026.
