Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Baurecht & Planung
BauO NRW 2026: Wenn weniger Vorschrift zu mehr Haftung wird
6. Juli 2026 · LinkedIn-Kurzfassung folgt in Kürze · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer

Nordrhein-Westfalen hat seine Landesbauordnung novelliert, mit Wirkung zum 1. Juli 2026, und Bauministerin Ina Scharrenbach hatte die Reform selbst als teilweise radikal angekündigt. Für die Barrierefreiheit bedeutet das vor allem eines: weniger bauordnungsrechtliche Pflicht, aber nicht automatisch weniger Haftungsrisiko für Sie als Planerin oder Planer.
Was die Novelle im Kern ändert
Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 20. Januar 2026 beschlossen (Drucksache 18/17474), die erste Lesung im Landtag folgte neun Tage später. Ziel der Reform ist ein schnelleres, günstigeres Baurecht: kürzere Genehmigungsverfahren, ein digitaler Bauantrag als Standard und eine spürbare Reduzierung der bauordnungsrechtlich zwingenden Normen. Für Wohngebäude und ähnlich risikoarme Bauten führt die Novelle zudem eine neue Kategorie ein, das sogenannte Standardgebäude.
Innerhalb dieses Pakets stecken zwei Änderungen, die Ihre Planungspraxis unmittelbar betreffen: der Umgang mit den anerkannten Regeln der Technik und die Abweichungsmöglichkeiten beim barrierefreien Bauen.
Weniger anerkannte Regeln der Technik, mehr Haftungsrisiko
Bislang verwies § 3 BauO NRW pauschal auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dieser Verweis entfällt ersatzlos. Künftig gilt bauordnungsrechtlich nur noch das, was die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) ausdrücklich als Regel oder DIN-Norm auflistet. Die Gesetzesbegründung spricht offen von einem Beitrag zur Kostensenkung, weil kostensteigernde Komfortstandards ohne Sicherheitsrelevanz künftig nicht mehr angewendet werden müssen.
Klingt zunächst nach Entlastung, ist es rechtlich aber nur zur Hälfte. Bauordnungsrecht und Zivilrecht laufen hier nämlich auseinander. Wenn Sie bei der Planung nur noch das VV-TB-Minimum beachten und Ihre Bauherrschaft nicht über weitergehende, fachlich anerkannte Standards aufklären, bleibt das Haftungsrisiko trotzdem bestehen. Ein Gebäude kann bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig und zugleich mangelhaft im Sinne des Werkvertragsrechts sein. Wer sich allein auf den gesetzlichen Mindeststandard verlässt, verlagert das Risiko von der Behörde auf sich selbst.
Bestand verliert die Nachrüstpflicht
Auch für bestehende Gebäude ändert sich etwas Grundlegendes. § 59 BauO NRW enthielt bislang eine Soll-Vorschrift: Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen sollten angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit getroffen werden. Diese Formulierung fällt in der Novelle ersatzlos weg. Ein Anbau, ein Umbau, eine Nutzungsänderung: künftig gibt es keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anlass mehr, dabei die Barrierefreiheit mitzudenken, sofern die übrigen Vorschriften das nicht ohnehin verlangen.
Für die Praxis heißt das nicht, dass Barrierefreiheit im Bestand irrelevant wird. Es heißt, dass die Initiative stärker bei Ihnen liegt, als planende Fachkraft, die Bauherren auf sinnvolle, oft kostengünstige Nachrüstungen hinweist, solange die Gelegenheit besteht, etwa wenn ohnehin ein Aufzug erneuert oder ein Bad saniert wird.
Abweichungen: strengere Linie im Neubau, mehr Spielraum im Bestand
Auch § 69 wird umformuliert, von einer Kann- zu einer Soll-Vorschrift. Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen künftig eher zulassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bemerkenswert ist die Ausnahme von der Ausnahme: Bei § 49 Barrierefreies Bauen sind Abweichungen ausdrücklich nur für bestehende Anlagen vorgesehen, nicht für den Neubau.
Die Gesetzesbegründung liefert dazu eine bemerkenswert klare Aussage: Im Neubau ließen sich die technischen Vorgaben der barrierefreien Bauausführung ohne unverhältnismäßige Mehrkosten umsetzen. Der Gesetzgeber erkennt Barrierefreiheit im Neubau also als wirtschaftlich zumutbar an und schließt genau dort die Hintertür, die er an anderer Stelle im Baurecht gerade weiter öffnet.
> § 3 BauO NRW: Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik entfällt ersatzlos
> § 49 BauO NRW: Abweichungen von der Barrierefreiheitspflicht künftig nur im Bestand, nicht im Neubau
> Drucksache 18/17474 vom 20. Januar 2026: Kabinettsentwurf der Landesregierung NRW
„Wer im Neubau auf Abweichungen von der Barrierefreiheit hofft, plant an der eigenen Gesetzesbegründung vorbei. Der Gesetzgeber sagt selbst, dass es dort keine unverhältnismäßigen Mehrkosten gibt.“
Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen
Was das für Ihre Projekte bedeutet
Drei Punkte sollten Sie aus dieser Novelle mitnehmen. Erstens: Das bauordnungsrechtliche Minimum ist nicht Ihr Planungsziel, sondern nur die Untergrenze. Die DIN 18040 bleibt die fachlich richtige Referenz, unabhängig davon, ob sie noch vollständig in der VV TB gelistet ist. Zweitens: Dokumentieren Sie die Aufklärung Ihrer Bauherrschaft über Standards, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Genau an dieser Stelle entstehen künftig Haftungsfälle. Drittens: Im Neubau ist Barrierefreiheit gesetzgeberisch ausdrücklich als zumutbar eingestuft. Bringen Sie dieses Argument früh in den Entwurf ein, nicht erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde nachfragt.
NRW ist nicht das einzige Land, das seine Bauordnung an die Musterbauordnung und an ein schnelleres, günstigeres Baurecht anpasst. Wer die Logik dieser Novelle einmal verstanden hat, weniger Vorschrift bei gleichbleibender oder sogar steigender zivilrechtlicher Verantwortung, ist auch für ähnliche Reformen in anderen Bundesländern gut vorbereitet.
Barrierefreiheit rechtssicher planen
Ob Neubau oder Bestand: Die neue BauO NRW verschiebt Verantwortung auf die Planung. Ich unterstütze Sie dabei, Barrierefreiheit fachlich fundiert und haftungssicher in Ihre Projekte zu integrieren.
Beratungsgespräch anfragen BarrierefreiheitskonzeptQuellen: bfb-barrierefrei-bauen.de, „BauO NRW | Das soll sich 2026 ändern!“, 11. März 2026 (www.bfb-barrierefrei-bauen.de). Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, „Radikale Veränderung der Landesbauordnung angekündigt“, 30. Januar 2026 (www.aknw.de). Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/17474 vom 20. Januar 2026 (www.landtag.nrw.de). Land.NRW, Pressemitteilungen zur Novelle der Landesbauordnung, Stand 2026 (www.land.nrw).
