Gebäudetyp E: Einfacher bauen: aber nicht auf Kosten der Barrierefreiheit

Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Recht & Planung

Gebäudetyp E: Einfacher bauen: aber nicht auf Kosten der Barrierefreiheit

17. Juni 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer

Modernes Mehrfamilienhaus mit reduzierter Architektur und barrierefreier Erschließung

Einfacher bauen bedeutet nicht, auf selbstverständliche Nutzbarkeit zu verzichten: Barrierefreiheit bleibt Schutzziel, nicht Komfortstandard.

Der „Gebäudetyp E“ begleitet die Baubranche schon seit einigen Jahren – und bleibt ein Dauerthema. Das „E“ steht für einfach und experimentell. Die Idee: Bauen soll günstiger und schneller werden, indem sich Planende und Bauherren vom dichten Korsett aus Normen und Komfortstandards lösen dürfen. Für Architektinnen und Architekten klingt das nach Freiheit. Doch genau hier stellt sich eine Frage, die Sie kennen sollten, bevor Sie ein Projekt nach diesem Prinzip planen: Was passiert mit der Barrierefreiheit?


Worum es beim Gebäudetyp E geht

Der Grundgedanke ist schnell erklärt. In Deutschland gelten beim Bauen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Maßstab. Weicht ein Gebäude davon ab, gilt das im Zweifel als Mangel – auch dann, wenn alle Beteiligten die Abweichung bewusst und sinnvoll vereinbart hatten. Viele dieser Regeln betreffen aber nicht die Sicherheit, sondern den Komfort: Schallschutz über dem Mindestmaß, technische Ausstattung, bestimmte Ausbaustandards.

Der Gebäudetyp E will genau hier ansetzen. Fachleute sollen vertraglich vereinbaren können, von welchen Komfortnormen sie – bewusst und dokumentiert – abweichen. Das hat zwei Ebenen: eine bauordnungsrechtliche (die Länder vereinfachen ihre Vorgaben) und eine zivilrechtliche (eine Anpassung im Werkvertragsrecht des BGB soll dafür sorgen, dass eine vereinbarte Abweichung von einer Komfortnorm nicht automatisch als Baumangel gilt).

→ „E“ = einfaches und experimentelles Bauen
→ Ziel: Baukosten senken, Genehmigungen beschleunigen, Innovation ermöglichen
→ Zwei Hebel: vereinfachtes Bauordnungsrecht der Länder + Anpassung im BGB-Werkvertragsrecht

Ein Vorhaben mit langer Vorgeschichte

Neu ist der Gebäudetyp E nicht. Er geht auf eine Initiative der Bayerischen Architektenkammer zurück, wird seit Jahren fachlich und politisch diskutiert, und in Bayern laufen dazu bereits Pilotprojekte. Auf Bundesebene hatte das Kabinett im November 2024 einen Gesetzentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Bauens (Reform des BGB-Werkvertragsrechts) beschlossen – verabschiedet wurde er wegen des vorgezogenen Endes der Legislaturperiode jedoch nicht.

Die Bundesregierung hat das Vorhaben im Koalitionsvertrag verankert und Ende 2025 ein überarbeitetes Eckpunktepapier vorgelegt. Ein Referentenentwurf wird nach derzeitiger Planung nach dem Sommer 2026 erwartet, eine erste Befassung des Kabinetts ist für Ende 2026 angestrebt. Mit einem Inkrafttreten auf Bundesebene ist also frühestens 2027 zu rechnen – der Zeitplan gilt zudem als ambitioniert.

Für Sie als Planende ist vor allem die zweite Ebene relevant: Unabhängig vom Bundesgesetz sind einige Länder – allen voran Bayern – mit eigenen Gebäudetyp-E-Ansätzen im Bauordnungsrecht vorangegangen. Wer ein Projekt „nach Gebäudetyp E“ in Aussicht stellt, sollte daher genau prüfen, welche landesrechtliche Grundlage tatsächlich schon gilt – und was bislang politische Absichtserklärung ist.


Die entscheidende Linie: Schutzziele bleiben unantastbar

Hier liegt der Kern für Ihre Praxis. Der Gebäudetyp E erlaubt das Abweichen von Komfortstandards – nicht von den Schutzzielen des Baurechts. Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit und energetische Anforderungen bleiben verbindlich. Und in der Logik der bayerischen Bauordnung zählt auch die Barrierefreiheit ausdrücklich zu diesen Schutzzielen – sie ist also gerade kein verhandelbarer Komfort.

Das ist eine wichtige Unterscheidung, die in der öffentlichen Debatte oft untergeht. Wenn Sie hören „beim Gebäudetyp E darf man weglassen, was zu teuer ist“, dann gilt das eben nicht pauschal. Eine bodengleiche Dusche, eine schwellenfreie Tür, ausreichende Bewegungsflächen, ein erreichbarer Aufzug: Das sind keine Ausstattungsextras, sondern Voraussetzungen dafür, dass Menschen ein Gebäude überhaupt nutzen können.

Warum Sozialverbände dennoch warnen

Die Sorge ist berechtigt und sollte ernst genommen werden: Wenn das Prinzip „wir vereinbaren, was reicht“ zur Gewohnheit wird, könnte Barrierefreiheit faktisch unter Druck geraten – gerade dort, wo sie ohnehin als lästige Pflicht empfunden wird. Genau deshalb ist es so wichtig, dass die Barrierefreiheit rechtlich klar auf der Seite der unverhandelbaren Schutzziele steht und nicht in die Kategorie der „verzichtbaren“ Normen abrutscht.

„Einfacher zu bauen darf nie heißen, Menschen auszuschließen. Barrierefreiheit ist ein Schutzziel – kein Komfortextra, über das man beim Gebäudetyp E verhandelt.“

Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen

Was das für Ihre Projekte konkret bedeutet

Der Gebäudetyp E ist eine Chance – wenn Sie ihn richtig einordnen. Drei Punkte, die Sie in der Planung mitdenken sollten:

1. Dokumentieren Sie bewusste Abweichungen sauber. Der zivilrechtliche Kern des Gebäudetyp E ist die vereinbarte Abweichung. Was nicht klar mit dem Bauherrn vereinbart und dokumentiert ist, bleibt im Zweifel ein Mangel. Halten Sie fest, von welcher Komfortnorm Sie warum abweichen – und dass die Schutzziele eingehalten bleiben.

2. Behandeln Sie Barrierefreiheit als gesetzt, nicht als Verhandlungsmasse. Auch wenn das Gesetz Vereinfachungen erlaubt: Planen Sie die DIN 18040 von Anfang an ein. Das ist nicht nur rechtlich die sichere Seite, sondern auch wirtschaftlich – nachträgliche Barrierefreiheit ist fast immer teurer als die von Beginn an mitgedachte.

3. Klären Sie die landesrechtliche Lage vor der Zusage. Solange das Bundesgesetz nicht in Kraft ist, hängt vieles am jeweiligen Landesrecht. Prüfen Sie projektbezogen, welche Erleichterungen tatsächlich anwendbar sind.


Fazit: Freiheit mit Verantwortung

Der Gebäudetyp E kann das Bauen entlasten – und das ist angesichts von Kostendruck und Wohnungsmangel ein nachvollziehbares Ziel. Aber die Vereinfachung endet dort, wo es um die Nutzbarkeit eines Gebäudes für alle Menschen geht. Barrierefreiheit gehört zu den Schutzzielen, nicht zu den Komfortstandards – und genau diese Linie sollten Sie in Ihren Projekten konsequent halten.

Wer den Gebäudetyp E als das versteht, was er sein sollte – ein Werkzeug für kluges, schlankes Bauen ohne Abstriche bei der Teilhabe –, ist fachlich wie rechtlich auf der sicheren Seite.

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