Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen | Förderung & Planung
KfW-Förderung für Barriereabbau ist zurück – was Architekten jetzt wissen müssen
· Lesezeit: ca. 5 Minuten · Für Architekten & Planer
KfW-Förderung für Barrierereduzierung: Beratungsgespräch zur Planung barrierefreier Maßnahmen im Wohnungsbestand.
Seit dem 8. April 2026 ist das KfW-Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) wieder verfügbar. Für Architekten und Planer bedeutet das: Bauherren fragen wieder nach, Projekte werden realisierbar, und die Rolle des qualifizierten Sachverständigen rückt in den Mittelpunkt. Wer gut beraten will, sollte die Programmdetails kennen – und wissen, wo die Fallstricke liegen.
Was das KfW-Programm 455-B konkret fördert
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt der KfW für 2026 insgesamt 50 Millionen Euro für das Programm bereit. Gefördert werden bauliche Maßnahmen im Wohnungsbestand, die Barrieren reduzieren – also konkret:
- Einbau bodengleicher Duschen
- Entfernung von Türschwellen
- Einbau von Aufzügen oder Treppenliften
- Installation von Unterstützungs- und Assistenzsystemen
Gefördert werden Investitionskosten bis maximal 25.000 € je Wohneinheit (Einzelmaßnahmen) bzw. 50.000 € je Wohneinheit (Standard „Altersgerechtes Haus“). Der Zuschuss beträgt 10 % bzw. 12,5 %, also maximal 2.500 € bzw. 6.250 €.
⚠ Wichtiger Hinweis
Die entscheidende Voraussetzung: Kein Baubeginn vor Antragstellung
Ein klassischer Fehler, der Projekte aus der Förderung herausfallen lässt: Wer vor der Antragstellung bereits Liefer- oder Leistungsverträge abgeschlossen hat, verliert den Anspruch auf Förderung. Planungs- und Beratungsleistungen zählen nicht als Maßnahmenbeginn – das ist die gute Nachricht für früh eingebundene Architekten.
Die Rolle des Architekten: Schlüsselfigur beim Standard „Altersgerechtes Haus“
Das KfW-Merkblatt 455-B (Stand 04/2026) ist eindeutig: Für den Standard „Altersgerechtes Haus“ ist ein Sachverständiger verpflichtend zu beauftragen. Als erste und primäre Berufsgruppe nennt die KfW dabei ausdrücklich die nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten – also Architekten und Bauingenieure. Das ist kein Zufall: Barrierefreies Bauen ist eine planerische Gesamtaufgabe, keine Prüfcheckliste.
Der beauftragte Architekt übernimmt dabei folgende Aufgaben gegenüber der KfW:
- Beratung und Begleitung bei der Planung der Maßnahmen
- Dokumentation der Umsetzung gemäß den technischen Mindestanforderungen
- Prüfung der förderfähigen Kosten anhand der Rechnungen
- Ausstellung der „Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus“ (KfW-Formular 600 000 3883)
Entscheidend ist dabei die wirtschaftliche Unabhängigkeit: Der Architekt darf nicht gleichzeitig für ein bauausführendes Unternehmen tätig sein oder Lieferungen vermitteln – eine Anforderung, die eine unabhängige Fachplanung ohnehin gewährleistet.
„Barrierefreiheit verstehe ich nicht aus dem Lehrbuch – ich lebe sie. Als Architekt, jahrelanger Sachbearbeiter der Bauaufsicht und Rollstuhlfahrer bringe ich eine Perspektive mit, die keine Checkliste ersetzen kann: Ich weiß, wo Normen in der Planungspraxis greifen, wo sie Spielraum lassen und was im Alltag wirklich zählt.“
Carlos Vidal-Wagner, Architekt und Spezialist für barrierefreies Bauen
Wichtig für die Kalkulation: Die Kosten für die Sachverständigenleistung sind nicht Teil der förderfähigen Investitionskosten und müssen separat geplant werden. Frühzeitige Einbindung spart jedoch erfahrungsgemäß mehr als sie kostet – durch vermiedene Umplanungen und eine saubere Förderabwicklung von Anfang an.
Normativer Hintergrund: Was technisch gefordert ist
Die KfW-Mindestanforderungen orientieren sich an der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Wohnungen). Für Architekten und Planer, die mit diesem Förderbereich arbeiten, sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant:
Türen und Schwellen
Die DIN 18040-2 fordert schwellenlose oder nahezu schwellenlose Übergänge. Aktuell gilt noch eine Toleranz von bis zu 2 cm – die laufende Novellierung der DIN 18040 (alle drei Teile werden voraussichtlich Sommer 2026 veröffentlicht) wird diesen Wert auf 1 cm absenken. Wer heute plant, sollte das bereits einrechnen, um spätere Nacharbeiten zu vermeiden.
Bewegungsflächen und Türbreiten
Maßgeblich ist die lichte Durchgangsbreite der Türen. In vielen Fällen führen Türblattbreiten von etwa 90 cm zu einer ausreichenden lichten Breite; dies ist jedoch abhängig von Zarge, Beschlägen und Einbausituation im Einzelfall zu prüfen.
Fazit: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt
Die Rückkehr des KfW-Programms 455-B trifft auf einen Markt, in dem viele Bestandsgebäude dringend nachgerüstet werden müssen und Bauherren die Förderung aktiv suchen. Für Architekten und Sachverständige bedeutet das eine konkrete Chance: Wer die Programmvoraussetzungen kennt, die normativen Anforderungen beherrscht und die Dokumentationspflichten versteht, kann Bauherren wirklich weiterhelfen – und nicht nur beraten.
Die laufende Novellierung der DIN 18040 macht es außerdem sinnvoll, aktuelle Projekte bereits nach den verschärften Anforderungen zu planen. Was heute zukunftssicher gebaut wird, vermeidet morgen teure Nachbesserungen.
Beratung für Ihr Projekt
Sie planen eine barrierefreie Umbaumaßnahme und möchten die KfW-Förderung optimal nutzen?
Oder Sie benötigen einen qualifizierten Sachverständigen für den Standard „Altersgerechtes Haus“?
Quellen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, KfW Newsroom, BBSR Leitfaden Barrierefreies Bauen 2.0, bfb-barrierefrei-bauen.de. Stand: Juni 2026.
