Blogbeitrag: Barrierefreies Bauen · Recht & Planung
Reform der Musterbauordnung: Barrierefreiheit soll zum verbindlichen Schutzziel werden
Ab dem 13. Juli 2026 auf LinkedIN· Lesezeit: ca. 6 Minuten · Für Architekten & Planer
Barrierefreiheit als Standard statt Sonderfall: Genau darauf zielt die geplante Reform der Musterbauordnung.
Nur zwei Prozent aller Wohnungen in Deutschland sind so barrierefrei, dass Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator selbständig darin leben können. Diese Zahl ist nicht neu, aber sie bleibt ein Skandal. Ein aktuelles Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte, veröffentlicht am 8. Juni 2026, zeigt jetzt konkret, wo der strukturelle Fehler liegt: in der Musterbauordnung selbst.
Was das Institut für Menschenrechte fordert
Die Monitoring-Stelle UN-BRK des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat die Musterbauordnung (MBO) systematisch analysiert und kommt zu einem klaren Befund: Barrierefreiheit ist im aktuellen Regelwerk kein Standard. Universal Design ist in den geltenden Vorschriften weitgehend unbekannt, und die bestehenden Ausnahmeregelungen für barrierefreies Bauen sind zu weit gefasst.
Die drei zentralen Reformforderungen:
- Barrierefreiheit als Schutzziel verankern: In § 3 MBO sollen die nichtabdingbaren Schutzziele um Barrierefreiheit ergänzt werden. Derzeit fehlt dieser Grundsatz vollständig.
- Ausnahmeregelungen streichen: § 67 MBO soll so verschärft werden, dass Abweichungen nur noch gestattet werden, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen dennoch erfüllt sind.
- Beteiligungsrechte schaffen: Menschen mit Behinderungen müssen im Planungsprozess formal beteiligt werden können.
Das Gutachten bewertet nicht nur Wohngebäude, sondern auch öffentliche Gebäude, Spielplätze, Baustellen, Brandschutz, Treppen und Aufzüge, kurz: die gesamte Bandbreite des Baurechts.
Was das konkret für Ihre Planungspraxis bedeutet
Als Architektin oder Architekt kennen Sie die Situation: Barrierefreiheit gilt nach wie vor vielerorts als „Sonderfall“, eine Anforderung, die man erfüllt, weil sie vorgeschrieben ist, und für die es großzügige Ausnahmen gibt.
Genau das ist das Problem. Die Ausnahmeregelungen in den Landesbauordnungen orientieren sich allesamt an der Musterbauordnung. Sie ermöglichen es, Barrierefreiheitsanforderungen der DIN 18040 zu umgehen, sobald „unverhältnismäßiger Mehraufwand“ geltend gemacht wird. In der Praxis wird dieser Begriff oft zu weit ausgelegt.
Was das Gutachten des Instituts verändert: Es liefert erstmals eine menschenrechtlich fundierte Grundlage dafür, dass diese Ausnahmen nicht zur Regel werden dürfen. Das ist für Gerichtsverfahren und Behördenentscheidungen künftig relevant und damit direkt für Ihre Projekte.
DIN 18040 bleibt die technische Basis
Die Reform der MBO ersetzt nicht die technischen Normen. Sie schafft den rechtlichen Rahmen, in dem diese Normen verbindlicher werden. Die DIN 18040-1 (öffentlich zugängliche Gebäude), DIN 18040-2 (Wohnungen) und DIN 18040-3 (öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) bleiben die zentrale Planungsreferenz.
Für die Praxis bedeutet das: Wer diese Normen heute systematisch anwendet und nicht nur formal erfüllt, ist bei einer Reform der MBO bereits auf der richtigen Seite.
„Barrierefreiheit ist kein Extra. Sie ist Planungsstandard. Wer heute noch mit Ausnahmeregelungen plant, plant an der gesellschaftlichen Realität vorbei.“
Carlos Vidal-Wagner, Sachverständiger für barrierefreies Bauen
KfW 455-B: Neuer Anstoß ab April 2026
Parallel zur rechtspolitischen Debatte gibt es eine praktische Neuerung: Seit dem 8. April 2026 ist das KfW-Programm „Barrierereduzierung: Investitionszuschuss“ (455-B) wieder geöffnet. Nach einer längeren Pause stehen zunächst 50 Millionen Euro für barrierefreie Umbauten zur Verfügung.
> 12,5 % Zuschuss beim Gesamtpaket „Altersgerechtes Haus“ (max. 6.250 €)
Gefördert werden unter anderem bodengleiche Duschen, schwellenfreie Türen und der Einbau von Aufzügen. Wichtig: Der Antrag muss vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags gestellt werden, ausschließlich über das KfW-Zuschussportal.
Das Budget von 50 Millionen Euro ist deutlich geringer als in den Vorjahren (75–150 Mio. €). Wer Umbauprojekte plant, sollte die Förderung frühzeitig einkalkulieren und beantragen, bevor der Topf ausgeschöpft ist.
Fazit: Die Richtung ist eindeutig
Das Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte ist kein akademischer Text für die Schublade. Es ist ein konkreter Handlungsauftrag an die Baupolitik. Und es ist ein Signal an Architektinnen, Architekten und Planer: Die Richtung ist klar. Barrierefreiheit wird verbindlicher werden.
Wer sich jetzt mit der DIN 18040, menschenrechtskonformer Planung und der Förderlogik der KfW vertraut macht, ist besser aufgestellt, fachlich wie gegenüber Bauherren. Projekte, die heute nach dem Stand der Technik und der Norm geplant werden, müssen morgen nicht nachgebessert werden.
Barrierefreie Planung von Anfang an
Ob Neubau, Umbau oder Bestandsertüchtigung: Barrierefreie Planung lohnt sich dann, wenn sie früh im Prozess beginnt. Ich berate Sie zu den Anforderungen der DIN 18040, zur Förderstrategie und zur rechtssicheren Umsetzung.
Beratungsgespräch anfragen_ Barrierefreiheitskonzept_Quellen: Deutsches Institut für Menschenrechte, „Barrierefreiheit in der Musterbauordnung“, veröffentlicht Juni 2026 (www.institut-fuer-menschenrechte.de). KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung: Investitionszuschuss“, Stand April 2026 (www.kfw.de). Energie-Fachberater: „Update: KfW-Zuschlüsse für Barrierefreiheit wieder verfügbar“ (www.energie-fachberater.de). Institut für Menschenrechte: Pressemitteilung vom 8. Juni 2026.
