Das Barrierefrei-Konzept
Was versteht man genau unter der von der Baubehörde geforderten Bauvorlage „Barrierefrei-Konzept“ oder „Planungskonzept barrierefreies Bauen“?
Barrierefreies Bauen ist ein wichtiger Aspekt der inklusiven Planung von Baumaßnahmen, die allen Menschen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen soll. Dazu gehören auch Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Personen mit Kinderwagen und/oder Gepäck.
Um die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, müssen Planer in einigen Bundesländern (aktuell in 10 der 16 Bundesländer) ein Planungskonzept barrierefreies Bauen vorlegen, das je nach Komplexität des Bauvorhabens zeichnerisch und ggf. auch textlich die geplanten Maßnahmen beschreibt und begründet. Ein Planungskonzept barrierefreies Bauen, auch Barrierefrei-Konzept genannt, ist ein Dokument, in dem die Umsetzung der baurechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit für ein bestimmtes Bauvorhaben dargestellt und beschrieben wird. Es bezieht sich überwiegend auf die relevanten Teile der DIN 18040, die die Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen in verschiedenen Bereichen festlegt.



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Die DIN 18040 besteht aus drei Teilen:
Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
Teil 2: Wohnungen
Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Je nach Art und Nutzung des Bauvorhabens müssen die entsprechenden Teile der DIN 18040 angewendet werden. Aktuell (Stand Juli 2023) ist Teil 3 der DIN 18040 nur in Thüringen bauaufsichtlich eingeführt.
Das Planungskonzept barrierefreies Bauen soll zeigen, wie die Anforderungen der Norm projektbezogen erfüllt werden und ggf., welche Abweichungen und Erleichterungen gestattet werden können. Dabei sind je nach Art des Gebäudes und den daraus resultierenden Anforderungen an die Barrierefreiheit u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Gebäuden und Räumen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und Einschränkungen
- Die Gestaltung von Erschließungs- und Bewegungsflächen, PKW-Stellplätzen, Türen, Fenstern, Treppen, Rampen, Aufzügen, Sanitärräumen, Küchen, Balkonen und Terrassen sowie zusätzlich zu den o. g. Bereichen gesonderte Räumlichkeiten und Bereiche bei Nichtwohngebäuden wie Konferenzräume, Gasträume in Gastronomieeinrichtungen, Umkleiden, Hotelzimmer, Schwimmbecken, Praxisräume, Außenanlagen etc.
- Die Anordnung und Ausstattung von Bedien-, Anzeige- und Kommunikationselementen
- Die Auswahl und Kennzeichnung von Materialien, Farben, Beleuchtung und akustischen Signalen
- Die Sicherstellung und ggf. auch Kennzeichnung von Rettungs- und Fluchtwegen für Besucher und/oder Benutzer mit Mobilitäts- und/oder Sinneseinschränkungen
Bauzeichnungen
Das Planungskonzept barrierefreies Bauen ist in der Regel im Maßstab 1:100 zu zeichnen und mit farbigen Flächen und Piktogrammen zu kennzeichnen. Die farbigen Flächen dienen der Übersicht, welche Bereiche des Gebäudes öffentlich zugänglich sind und welche nicht.
Dies ist eine wichtige Angabe: Wie in den Landesbauordnungen für öffentlich zugängliche Gebäude festgelegt, können gewisse Bereiche eines Gebäudes von der erforderlichen Barrierefreiheit ausgeschlossen werden, solange diese nicht öffentlich zugänglich sind bzw. nur von Mitarbeitern genutzt werden sollen oder solange die ausgeschlossenen Bereiche einer zweckentsprechenden barrierefreien Nutzung des Gebäudes nicht entgegenstehen. Demzufolge kann auch zwischen öffentlich bzw. nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und Bereichen nach Arbeitsstättenverordnung unterschieden werden.
Dank der Schraffierungen und Piktogramme können die einzelnen geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit geschossweise in den Barrierefrei-Konzept-Plänen nachvollzogen werden. Dazu gehören u. a. Piktogramme zur Kennzeichnung der barrierefreien WCs, PKW-Stellplätze, Rettungswege, Türtechnik, Aufzüge, Rampen, technische Kommunikationshilfen, Beschilderung, Leitsysteme etc.
Der Umfang der Unterlagen des Planungskonzeptes barrierefreies Bauen hängt tatsächlich vom Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens ab. In einigen Bundesländern wird ausdrücklich im jeweiligen Erlass zu den einzureichenden Bauvorlagen beschrieben, dass das Planungskonzept barrierefreies Bauen ggf. in die Architekturpläne integriert werden kann. Dies kann z. B. im Wohnungsbau vorkommen; in diesem Fall könnte man anhand von Bewegungsflächen und Maßangaben in den allgemein zugänglichen Bereichen und in den barrierefreien Wohnungen sowie ergänzend in der Baubeschreibung den Nachweis der Barrierefreiheit erbringen.
Baubeschreibungen
Der textliche Teil des Planungskonzeptes barrierefreies Bauen soll die Anforderungen und Lösungsvorschläge erläutern und bei Umbauten oder Sanierungen auch die Abweichungen mit Begründung darlegen.
Man sollte nicht vergessen, dass sich das Planungskonzept barrierefreies Bauen zwar überwiegend mit der DIN 18040 auseinandersetzt, jedoch auch andere baurechtliche Normen, Satzungen oder Sonderbau-Richtlinien mit Festsetzungen zum Thema barrierefreies Bauen einzuhalten und zu dokumentieren hat, wie z. B. die Garagenverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, ggf. die Stellplatzsatzung der zuständigen Kommune oder Festsetzungen aus der Versammlungsstättenverordnung oder aus der Beherbergungsstättenverordnung. Die zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen werden im textlichen Bericht des Planungskonzeptes dokumentiert.
Einer der wichtigsten Bestandteile eines Planungskonzeptes barrierefreies Bauen ist die Protokollierung und Begründung von Abweichungen von der DIN 18040 oder von anderen Vorschriften mit Regelungen zur Barrierefreiheit.
Ähnlich wie bei Brandschutzkonzepten werden für die Abweichungen Kompensationsmaßnahmen oder gleichwertige Lösungen vorgeschlagen. Gerade bei Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften ist die Erfahrung und Sachkunde des Planungskonzepterstellers sehr wichtig, da eine genaue Abwägung zwischen Umfang der Abweichung und Kompensationsmaßnahme bzw. gleichwertiger Lösung erforderlich ist.
Sollte es im Bundesland, in dem das Planungskonzept eingereicht wird, amtliche Formblätter zum Nachweis der Barrierefreiheit geben, ist darauf zu achten, dass die Angaben bzgl. Einhaltung der Norm/Abweichung des Formblattes inhaltlich mit dem Planungskonzept übereinstimmen und durch dieses ergänzt bzw. begründet werden.
Bei komplexeren Bauvorhaben, i. d. R. bei Sonderbauten, sind im Planungskonzept auch die barrierefreien Rettungswege sowie die Alarmierungseinrichtungen zu beschreiben. Die Beschreibung im Bericht wird durch die entsprechenden Piktogramme in den Barrierefrei-Konzept-Plänen ergänzt.
Fazit
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind je nach Gebäudeart und Nutzung unterschiedlich geregelt und müssen bei Bauvorhaben eigenverantwortlich von Planern und Bauherren beachtet werden. Weiterhin variieren die Anforderungen an die Barrierefreiheit je nach Bundesland erheblich. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich bereits in der Vorplanung die Expertise eines Sachverständigen für barrierefreies Bauen einzuholen. Dies ist bei größeren Bauvorhaben quasi unabdingbar, da – je komplexer das Bauvorhaben – desto umfangreicher die Aspekte sind, die zur Sicherstellung der Barrierefreiheit zu berücksichtigen sind. Aktuell ist das Angebot an Sachverständigen für barrierefreies Bauen in Deutschland im Vergleich zu anderen Fachplanern noch sehr gering.